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Satzung der Kolpingsfamilie
Welden
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§ 1 Selbstverständnis
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(1) Die Kolpingsfamilie
Welden, im folgenden Kolpingsfamilie genannt, ist eine katholische, familienhafte
und lebensbegleitende, demokratisch verfasste Bildungs- und Aktionsgemeinschaft
zur Entfaltung des einzelnen in der ständig zu erneuernden Gesellschaft.
(2) Die Kolpingsfamilie ist Gemeinschaft von Mädchen und Jungen, Frauen,
Männern und Familien. Sie leitet sich von Adolph Kolping her und beruft
sich auf ihn.
(3) Die Botschaft Jesu Christi, die katholische Soziallehre/christliche
Gesellschaftslehre sowie Person und Beispiel Adolph Kolpings bilden die
Grundlage, auf der Menschen in dieser Gemeinschaft und durch sie Orientierung
und Lebenshilfe geben und empfangen. Ihre Mitglieder bemühen sich,
als Christen ihr Leben zu gestalten sowie Kirche und Gesellschaft verantwortlich
mitzugestalten. Dabei begleitet und trägt die Kolpingsfamilie den einzelnen
als Weggemeinschaft. Die Kolpingsfamilie nimmt ihre Möglichkeiten zur
kirchlichen und gesellschaftlichen Mitwirkung wahr.
(4) Die Kolpingsfamilie ist Teil ihres Diözesanverbandes und damit
auch des Kolpingwerk Deutschland und des Internationalen Kolpingwerkes.
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| § 2
Ziele und Aufgaben |
(1) Die Kolpingsfamilie hat gemäß ihres
Selbstverständnisses und den Bestimmungen des Generalstatutes des
Internationalen Kolpingwerkes und der Satzung des Kolpingwerk Deutschland
folgende Aufgaben:
- ihre Mitglieder zu befähigen, sich als Christen in der Welt zu
bewähren;
- ihren Mitgliedern, aber auch Nichtmitgliedern, Lebenshilfen anzubieten;
- durch die Aktivitäten ihrer Mitglieder auf der Grundlage der katholischen
Soziallehre/christlichen Gesellschaftslehre das Gemeinwohl zu fördern
und an der ständigen Erneuerung von Kirche und Gesellschaft mitzuwirken.
(2) Die Kolpingsfamilie gibt durch ihre Arbeit Hilfestellung zur personalen
Entfaltung des einzelnen. Ihre schwerpunktmäßigen Aufgaben
liegen in der Orientierung und Lebenshilfe in konkreten Lebensbereichen
wie Ehe, Familie, Arbeitswelt, Freizeit, Kirche, Gesellschaft und Staat.
Diese Arbeit geschieht sowohl in altersspezifischer und zielgruppenorientierter
als auch in gemeinschaftlicher und generationenübergreifender Ausrichtung.
(3) Die Kolpingsfamilie ist verpflichtet, das Leben und Wirken der überörtlichen
Gliederungen des Kolpingwerkes mitzutragen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Kolpingsfamilie Anspruch
auf die subsidiäre Hilfestellung durch die überörtlichen
Gliederungen des Kolpingwerkes.
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| § 3
Gemeinnützigkeit |
Die Kolpingsfamilie verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Kolpingsfamilie ist die Förderung von Religion, Bildung
und Erziehung, Jugend? und Altenhilfe und Völkerverständigung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch religiöse,
jugendpflegerische, volksbildende und berufliche Erziehungs- und Bildungstätigkeit.
Die Kolpingsfamilie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Kolpingsfamilie dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Kolpingsfamilie. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
den Zwecken der Kolpingsfamilie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| § 4
Auflösung der Kolpingsfamilie |
(1) 1. durch Selbstauflösung;
2. durch Auflösung gemäß § 22, Ziffer 3 des Generalstatuts
des Internationalen Kolpingwerkes.
(2) Die Selbstauflösung der Kolpingsfamilie kann nur in einer eigens
dafür vorgesehenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der
der Diözesanvorstand und der Bezirksvorstand einzuladen sind. Für
den Beschluss ist eine 4/5 Stimmen-Mehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
(3) Der Diözesanvorstand stellt durch Beschluss die Ordnungsmäßigkeit
des Verfahrens der Selbstauflösung nach Absatz 2 fest.
(4) Bei Auflösung der Kolpingsfamilie oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen an ihren Diözesanverband bzw.
seinen gemeinnützigen Rechtsträger, oder, sofern der Diözesanverband
bzw. der Rechtsträger nicht mehr besteht oder die Gemeinnützigkeit
nicht mehr gegeben ist, an das Kolpingwerk Deutschland, Köln, und
damit an seinen gemeinnützigen Rechtsträger Deutsche Kolpingsfamilie
e.V., Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden
hat. Sollte auch der Bundesverband nicht mehr bestehen oder die Gemeinnützigkeit
seines Rechtsträgers nicht mehr gegeben sein, fällt das Vermögen
der Kolpingsfamilie an ihr Bistum, das es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung
zu verwenden hat.
(5) Bei Auflösung der Kolpingsfamilie gehen Archiv, Gründungsurkunde,
Banner, Siegel usw. in die Obhut des Diözesanverbandes über.
(6) Bei einer Wiedergründung wird der Diözesanverband verpflichtet,
die unter § 4, Abs 5 genannten Dinge der wiedergegründeten Kolpingsfamilie
zu übergeben.
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| § 5
Mitglieder |
(1) Mitglied der Kolpingsfamilie kann werden, wer
- die Grundlagen, Ziele und Aufgaben der Kolpingsfamilie bejaht,
- diese Satzung anerkennt und
- zur Mitarbeit und Übernahme von Mitverantwortung bereit ist.
(2) Die Kolpingsfamilie trägt Verantwortung für die Hinführung
des einzelnen zu einer bewussten Entscheidung für eine Mitgliedschaft.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Kolpingsfamilie
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Mitglied ist nur, wer beim Kolpingwerk Deutschland in Köln gemeldet
ist. Dieses stellt den Mitgliedsausweis aus. Beim Wechsel der Kolpingsfamilie
wird die Mitgliedschaft nicht berührt.
(5) Die Mitglieder der Kolpingsfamilie sind Mitglieder des Kolpingwerk
Deutschland und damit des Internationalen Kolpingwerkes.
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| § 6
Rechte der Mitglieder |
Die Mitglieder sind berechtigt,
1. an Veranstaltungen und Bildungsangeboten der Kolpingsfamilie und aller
Gliederungen des Kolpingwerkes teilzunehmen;
2. Einrichtungen des Kolpingwerkes unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften
bevorzugt zu benutzen;
3. nach Maßgabe der entsprechenden Satzungen das Stimm-, Antrags-
und Vorschlagsrecht und das aktive und passive Wahlrecht in der Kolpingsfamilie
und den überörtlichen Gremien wahrzunehmen.
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| § 7 Pflichten
der Mitglieder |
Die Mitglieder sind berechtigt,
1. das Leben der Kolpingsfamilie Mitzutragen und an der Verwirklichung
der in § 2 genannten Ziele und Aufgaben und des von der Bundesversammlung
des Kolpingwerk Deutschland beschlossenen Programms mitzuarbeiten;
2. den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag, der die von
den überörtlichen Gremien festgesetzten finanziellen Verpflichtungen
einschließen muss, zu leisten;
3. ab Vollendung des 18. Lebensjahres das Kolpingblatt als Mitglieder-
und Verbandszeitung des Kolpingwerk Deutschland zu beziehen.
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| § 8 Beendigung
der Mitgliedschaft |
(1) Die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie und
im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk erlischt
außer durch Tod
1. durch freiwilligen Austritt;
2. durch Ausschluss.
(2) Voraussetzungen für den freiwilligen Austritt sind:
a. eine schriftliche Austrittserklärung;
b. die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 7, Ziffer
2;
c. die Rückgabe des Mitgliedsausweises.
(3) Ein Mitglied, das nachweisbar schwerwiegend gegen seine Pflichten
verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden. Dieser Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Das Mitglied ist von einem vorgesehenen Ausschluss unter Angabe der Gründe
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es muss Gelegenheit erhalten, seine
Ansicht dem Vorstand vorzutragen. Erst dann kann der Beschluss über
den Ausschluss erfolgen. Gegen einen solchen Beschluss steht dem/der Betroffenen
ein Einspruchsrecht bei seinem Diözesanverband innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Beschlusses zu. Im Falle eines Einspruchs hat der
Diözesanvorstand die Begründung für den Ausschluss seitens
des Vorstandes der Kolpingsfamilie sowie die Beschwerdegründe des/der
Betroffenen zu prüfen und eine endgültige Entscheidung innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang zu treffen. Bei Ausschluss findet Absatz
2, Buchstabe b und c analog Anwendung. Es liegt im Ermessen des Diözesanvorstandes,
in besonders begründeten Fällen eine Einzelmitgliedschaft zuzulassen.
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| § 9 Kolpingjugend |
(1) Die Mitglieder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
bilden die Kolpingjugend.
(2) Die Kolpingjugend regelt ihre Angelegenheiten eigenständig im
Rahmen der programmatischen Grundlagen und Beschlüsse des Verbandes.
Sie ist eingebunden in die generationenübergreifende Arbeit der Kolpingsfamilie.
(3) Die Mitglieder der Kolpingjugend ab dem vollendeten 12. Lebensjahr
wählen die Leitung der Kolpingjugend in geheimer Wahl für drei
Jahre. Diese trägt die Verantwortung für die Ausgestaltung der
Arbeit der Kolpingjugend und hat Finanzverantwortung über einen Etat
im Rahmen des Gesamtetats der Kolpingsfamilie. Die Leitung vertritt die
Mitglieder der Kolpingjugend auf überörtlichen Ebenen und nach
außen und ist den Mitgliedern der Kolpingjugend verantwortlich.
Mindestens zwei Mitglieder dieser Leitung gehören mit Sitz und Stimme
dem Vorstand der Kolpingsfamilie an. Dadurch haben sie Anteil an der Gesamtverantwortung
für die Kolpingsfamilie.
(4) Die Kolpingjugend ist Mitgliedsverband des Bundes der Deutschen Katholischen
Jugend.
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| § 10
Die Mitgliederversammlung |
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende
Organ der Kolpingsfamilie.
(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Kolpingsfamilie
an. Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben Vorschlags-, Antrags-,
Wahl- und Stimmrecht, sofern sie ihren Verpflichtungen gemäß
§ 7, Ziffer 2 nachgekommen sind. Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten
ist das Stimmrecht an die volle Geschäftsfähigkeit gemäß
BGB gebunden.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben
und Verantwortlichkeiten und die sich daraus ergebende Anzahl der weiteren
Vorstandsmitglieder. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten und die
verbandlichen Zielsetzungen/Aufgaben gemäß § 2, Absatz
2 zu berücksichtigen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die weitere Anzahl
der Vertreter/innen der Kolpingjugend im Vorstand. Des weiteren beschließt
sie über die Form der Arbeit mit Kindern und übernimmt dafür
bewusst die Verantwortung.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für drei
Jahre die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 11, Absatz
2, Buchstabe a, b, c, d, e, g, h sowie jährlich zwei Kassenprüfer/innen.
Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die
Kassierer/in müssen die volle Geschäftsfähigkeit gemäß
BGB besitzen.
(5) Der Präses bedarf nach seiner Wahl der Bestätigung durch
die zuständigen kirchlichen Stellen. Entsprechendes gilt bei der
Wahl anderer für die Pastoral Verantwortlicher.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe
des Mitgliederbeitrags.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des
Vorstandes.
(8) 1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durchzuführen.
In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstandes eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung muss in jedem Fall
zwei Wochen vorher und schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
2. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens
1/3 der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes verlangt.
3. Der/die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Er/sie ist
verantwortlich für die Leitung der Sitzung, sorgt für die Durchführung
der Beschlüsse und vertritt diese nach außen.
4. Über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über
das Verfahren der Einreichung von Wahlvorschlägen und Anträgen
beschließt der Vorstand.
5. In besonderen Fällen kann eine Mitgliederversammlung durch die/den
Diözesanvorsitzende/n einberufen werden.
6. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
Dieses ist den Teilnehmern der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
Nach einer Einspruchsfrist von zwei Wochen genehmigt der Vorstand das
Protokoll.
(10) Wenn ein Beschluss der Mitgliederversammlung dem Programm, dem Generalstatut,
Satzungen oder Beschlüssen des Kolpingwerkes widerspricht, muss der/die
Vorsitzende oder der Präses unverzüglich Einspruch erheben.
In Zweifelsfällen entscheidet der Diözesanvorstand und in letzter
Instanz der Bundesvorstand.
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| § 11
Der Vorstand |
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Kolpingsfamilie.
Er versteht sich als kollegiales Leitungsgremium und trägt gemeinsam
die Verantwortung für das Wohl der Kolpingsfamilie.
1. Die Wahrnehmung von Gesamtverantwortung ist grundsätzlich an die
Wahl durch die Mitgliederversammlung bzw. bei der Kolpingjugend durch
ihre Mitglieder gebunden.
2. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind junge Menschen und Frauen
angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für den
Vorsitz und die Stellvertretung.
(2) Dem Vorstand gehören an:
1. der/die Vorsitzende,
2. der/die stellvertretende Vorsitzende,
3. der Präses und/oder der/die Verantwortliche für den pastoralen
Dienst in der Kolpingsfamilie,
4. der/die Schriftführer/in,
5. der/die Kassierer/in;
6. mindestens eine(n) Vertreter/innen der Kolpingjugend;
7. bei Nichtbestehen einer Kolpingjugend der/die Beauftragte für
Jugendarbeit;
8. die Mitglieder entsprechend § 10 Absatz 3.
9. Sollte trotz intensiver Bemühungen kein(e) Kandidat(in) für
den Vorsitz zur Verfügung Stehen, kann anstelle von Vorsitz und Stellvertretung
ein Leitungsteam, bestehend aus 3 Personen gewählt werden.
Dies ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
Die Inhaber/innen der Ämter unter Ziffer 1. und 2. sollten unterschiedliche
Geschlechtes sein.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Die Vorstandssitzung soll monatlich durchgeführt werden. Eine
Vorstandssitzung muss abgehalten werden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder
unter Angabe des Grundes schriftlich eine solche verlangt.
(5) Der Vorstand beschließt über den Etat bzw. die Verwendung
der Finanzmittel. Die Mitgliederversammlung kann die Vorlage des Etats
verlangen.
(6) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall ein Rechtsträger
das Sachvermögen den Zielen und Aufgaben des Kolpingwerkes entsprechend
verwaltet. Der § 21 des Generalstatuts ist verbindlich.
(7) Der Vorstand regelt über die vorgegebenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten
hinaus (§ 12) die Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten
in der Arbeit der Kolpingsfamilie. Insbesondere trägt er dafür
Sorge, dass für die verbandlichen Aufgabenbereiche/Handlungsfelder
Ansprechpartner/-innen für die überörtlichen Ebenen zur
Verfügung stehen.
(8) Über die Vorstandssitzung muss ein Protokoll geführt werden,
das in der folgenden Vorstandssitzung genehmigt werden muss.
(9) Auf Verlangen hat der Vorstand dem Diözesanvorstand Einsicht
in die Geschäftsführung zu geben.
(10) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand zusätzlich zur Auslagenerstattung für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG erhält.
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| § 12
Aufgaben der Vorstandsmitglieder |
(1) Der/die Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen
ein. Er/sie leitet sie und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
Er/sie vertritt die Kolpingsfamilie nach innen und außen. Er/sie
ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(2) Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den/die Vorsitzenden/e
bei dessen/deren Abwesenheit. Ansonsten übernimmt er/sie bestimmte
Aufgaben nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes. Er/sie
ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(3) Der Präses und/oder der/die Verantwortliche für den pastoralen
Dienst in der Kolpingsfamilie trägt insbesondere die pastorale Verantwortung
für die Kolpingsfamilie. Er/sie erfüllt seinen/ihren pastoralen
Dienst, indem er/sie den einzelnen und die Gemeinschaft in dem Bemühen
um persönliche Glaubensentscheidungen fördert und in der Erfüllung
ihres christlichen Weltauftrages begleitet. Er/sie trägt eine besondere
Verantwortung für die geistige Ausrichtung der Kolpingsfamilie auf
der Basis der Botschaft Jesu Christi und der katholischen Soziallehre/christlichen
Gesellschaftslehre. Er/sie ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
verantwortlich.
(4) Die Vertreter/innen der Kolpingjugend bringen die Interessen und Anliegen
der Kolpingjugend in den Vorstand ein und sorgen in der Kolpingjugend
für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes. Sie sind den Mitgliedern der Kolpingjugend und dem
Vorstand verantwortlich.
(5) Der/die Verantwortliche für Jugendarbeit hat die Aufgabe, in
Kolpingsfamilien, in denen keine Kolpingjugend besteht, Rahmenbedingungen
zu schaffen, junge Menschen zu motivieren und Jugendarbeit gemeinsam mit
dem Vorstand aufzubauen. Er/sie ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
verantwortlich.
(6) Der/die Schriftführer/in ist verantwortlich für den Schriftverkehr,
die Ausfertigung der Protokolle sowie die Wahrnehmung der Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit, soweit nicht andere Mitglieder damit beauftragt
sind. Zu seinen/ihren Aufgaben gehört auch die Verwaltung des Archivs.
Er/sie ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(7) Dem/der Kassierer/in obliegt die Haushaltsführung der Kolpingsfamilie.
Er/sie erstellt den Etat und die Jahresrechnung. Er/sie hat dem Vorstand
vierteljährlich einen Finanzbericht zu geben. Insbesondere hat er/sie
für den termingerechten, vollständigen Eingang und die entsprechende
Weiterleitung der Mitgliederbeiträge zu sorgen. Er/sie wird vom Vorstand
kontrolliert und nach Prüfung der Haushaltsführung und Kassengeschäfte
durch die Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung entlastet.
(8) Die Vorstandsmitglieder gemäß § 11, Absatz 2, Buchstabe
h übernehmen die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Aufgaben
und Verantwortlichkeiten. Sie tragen besondere Verantwortung für
die Verwirklichung von Bildung und Aktion. Darüber hinaus stehen
sie als Ansprechpartner/innen für die überörtlichen Ebenen
zur Verfügung. Sie sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
verantwortlich.
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| § 13
Schlussbestimmung |
(1) Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
dürfen dieser Satzung und den Beschlüssen übergeordneter
Organe nicht widersprechen.
(2) Die Satzung wurde von der Zentralversammlung des Kolpingwerk Deutscher
Zentralverband (zukünftig Bundesversammlung) am 05.11.1994 in Augsburg
beschlossen und tritt am 01.02.2003 in Kraft.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.01.2003 in Welden beschlossen. Bei der Mitgliederversammlung am 22.01.2010 wurde § 4, (10) ergänzt.
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